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I. Allgemeine Bestimmungen, Nutzungsrechte

„Der Umfang der Lieferungen oder Leistungen (nachstehend „Lieferungen“ genannt) ergibt sich aus den von beiden Parteien erstellten schriftlichen Erklärungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als der die Lieferung oder Leistung erbringende Vertragspartner (nachstehend „Lieferant“ genannt) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat; andernfalls werden sie insgesamt zurückgewiesen. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.

Der Lieferant behält sich uneingeschränkt alle seine Nutzungsrechte nach Eigentums- und Urheberrecht an sämtlichen Kalkulationen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen (nachstehend „Dokumente“ genannt) vor. Dritten dürfen die Dokumente nur mit vorheriger Zustimmung des Lieferanten zugänglich gemacht werden, und wird der Auftrag nicht an den Lieferant erteilt, so sind die Dokumente auf dessen Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Klauseln 1 und 2 gelten entsprechend für sämtliche Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant die Lieferungen rechtmäßig übertragen hat.

Der Kunde erhält das nicht-exklusive Recht, Standardsoftware mit den vereinbarten Funktionen in unveränderter Form auf den ausdrücklich vereinbarten Geräten zu nutzen. Der Kunde darf ohne ausdrückliche Genehmigung eine Sicherungskopie anfertigen.

Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Kunden zumutbar sind.

Mit Unterzeichnung des Kaufvertrags erklärt der Kunde auch sein Einverständnis, elektronische Nachrichten von uns zu erhalten, wie etwa E-Mails mit Einladungen zu Messen, Präsentationen neuer Produkte etc. Der Kunde ist jedoch berechtigt, diesen Service jederzeit abzubestellen.“

II. Preise, Zahlungsbedingungen

„Preise verstehen sich ab Werk (EXW gemäß Incoterms) ausschließlich Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

Hat der Lieferant die Aufgabe der Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts anderes schriftlich vereinbart, so zahlt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle anfallenden Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport von Werkzeugen und persönlichem Gepäck sowie Auslösungen.

Zahlungen sind spesenfrei an den vom Lieferanten benannten Zahlungsempfänger zu leisten. Zahlungsziel: netto ohne Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum, oder wie vereinbart.

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.“

III. Eigentumsvorbehalt

„1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche bestehenden Forderungen und später aufgrund der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen beglichen hat. Der Eigentumsvorbehalt umfasst auch Ersatz- oder Austauschteile wie Motoren, Steuergeräte etc., selbst wenn diese eingebaut werden, da sie dadurch nicht zu wesentlichen Bestandteilen im Sinne von § 93 BGB werden. Erfolgt die Zahlung mittels Scheck oder Wechsel, so bleibt der Eigentumsvorbehalt über die Scheckzahlung hinaus bis zur Entlassung sämtlicher Wechselverpflichteter bestehen. Bei einem Kontokorrentverhältnis behält sich der Lieferant das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis ausgeglichen sind; dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch für den anerkannten Saldo; in diesem Fall gelten die Bestimmungen dieses Artikels entsprechend.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, die Ware nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Frist zurückzunehmen. Die bloße Rücknahme gilt nur dann als Rücktritt, wenn eine dem Lieferanten gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist und eine ausdrückliche Rücktrittserklärung erfolgt ist. Die dem Lieferanten entstehenden Kosten der Rücknahme (insbesondere Transportkosten) trägt der Kunde. Der Lieferant ist ferner berechtigt, dem Kunden jeden Weiterverkauf, jede Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen sowie die Einzugsermächtigung (Ziff. 5) zu widerrufen. Die Herausgabe zurückgenommener Waren kann der Kunde nur nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen, sofern keine ausdrückliche Rücktrittserklärung vorliegt.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln (inkl. erforderlicher Wartungs- und Inspektionsarbeiten).

4. Der Kunde darf die gelieferten Gegenstände sowie die daraus entstehenden Forderungen weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen oder abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu informieren, damit dieser gemäß § 771 ZPO Klage erheben kann. Kosten, die dem Lieferanten trotz Obsiegens gemäß § 771 ZPO verbleiben, trägt der Kunde.

5. Im ordentlichen Geschäftsgang ist der Kunde berechtigt, die Ware weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen, tritt jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen aus dieser Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insbesondere Versicherungen oder unerlaubte Handlung) in Höhe des vereinbarten Bruttorechnungsbetrags an den Lieferanten ab. Wird die Ware mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen veräußert, tritt der Kunde die daraus entstehenden Forderungen anteilig in Höhe des vereinbarten Bruttobetrags an den Lieferanten ab. Der Kunde bleibt trotz Abtretung zum Einzug berechtigt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt, nicht in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen nicht einstellt und kein Insolvenzantrag gestellt ist. Tritt einer dieser Fälle ein, hat der Kunde auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner offenzulegen, alle erforderlichen Unterlagen zu übergeben und die Schuldner über die Abtretung zu informieren.

6. Der Eigentumsvorbehalt umfasst auch die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehenden Produkte bis zu deren vollem Wert, wobei die Verarbeitung im Auftrag des Lieferanten erfolgt und dieser als Hersteller gilt. Erfolgt die Verarbeitung gemeinsam mit Waren Dritter und bleibt deren Eigentumsvorbehalt bestehen, erwirbt der Lieferant Miteigentum im Verhältnis zum objektiven Wert. Die entstandenen Gegenstände verwahrt der Kunde sorgfältig für den Lieferanten. Werden Vorbehaltswaren mit anderen beweglichen Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, tritt der Kunde dem Lieferanten anteiliges Miteigentum ab, sofern sie ihm gehört. Im Übrigen gelten die Regelungen wie für Vorbehaltsware.

7. Der Kunde tritt dem Lieferanten auch alle Forderungen ab, die ihm gegen Dritte zustehen, wenn Vorbehaltsware mit Grundstücken verbunden wird.

8. Der Lieferant ist verpflichtet, Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren geschätzter Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl freizugebender Sicherheiten trifft der Lieferant.“

IV. Lieferfristen, Verzug

„Die Einhaltung der Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizubringenden Unterlagen – einschließlich erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Plänen – sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.

Treten unvorhersehbare Hindernisse ein, die außerhalb der Einflusssphäre des Lieferanten liegen und von diesem trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können – gleichgültig, ob sie beim Lieferanten oder bei Zulieferern entstehen –, wie höhere Gewalt (z. B. Krieg, Truppenmobilisierung, Aufruhr, Feuer, Naturkatastrophen), Verzögerungen bei der Lieferung wesentlicher Rohstoffe usw., ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Gleiches gilt bei Streiks oder Aussperrungen beim Lieferanten oder dessen Zulieferern. Der Lieferant informiert den Kunden unverzüglich über solche Umstände.

Bei Lieferverzug kann der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; bei Unmöglichkeit der Leistung auch ohne Nachfrist. Schadensersatzansprüche (einschl. Folgeschäden) sind ausgeschlossen; hiervon unberührt bleibt Ziff. 4 unten, die keine Beweislastumkehr bezweckt; Gleiches gilt für Aufwendungsersatz.

Soweit der Lieferverzug auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Lieferanten beruht, haftet dieser nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen ihm zuzurechnen ist. Gleiches gilt bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wenn der Liefertermin garantiert wurde. Wird eine Kardinalpflicht fahrlässig verletzt, ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ausgeschlossen gemäß Ziff. 3. Gleiches gilt für Aufwendungsersatz. Bei einem Fixgeschäft haftet der Lieferant nach gesetzlichen Regelungen; ebenso, wenn der Kunde wegen Verzugs kein Interesse mehr an der Leistung hat.

Auf Verlangen des Lieferanten hat der Kunde innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen des Verzugs vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.

Wird auf Wunsch des Kunden der Versand oder die Lieferung um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verschoben, kann der Lieferant für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Warenwerts, höchstens 5 %, berechnen. Der Lieferant kann höhere Kosten nachweisen; der Kunde kann geringere oder keine Kosten nachweisen.“

V. Gefahrübergang

„1. Auch bei frachtfreier Lieferung geht die Gefahr auf den Kunden über:

a) Bei Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung, sobald die Ware versandbereit oder abgeholt ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Ware gegen übliche Transportrisiken versichert.

b) Bei Lieferungen mit Montage oder Aufstellung am Tag der Abnahme im Betrieb des Kunden oder – falls vereinbart – nach erfolgreichem Probelauf.

2. Verzögern sich Versand, Lieferung, Beginn oder Abschluss der Montage, die Abnahme oder der Probelauf aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, oder gerät der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr auf ihn über.“

VI. Montage & Aufstellung

„Falls nicht schriftlich anders vereinbart oder besondere Montagebedingungen gelten, sind folgende Regelungen maßgebend:

Der Kunde übernimmt auf eigene Kosten rechtzeitig:

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen Nebenarbeiten verschiedener Gewerke einschließlich der dafür notwendigen Fachkräfte, Hilfsarbeiter, Baumaterialien und Werkzeuge;

b) die für Montage und Inbetriebnahme benötigten Gegenstände und Materialien wie Gerüste, Hebezeuge, sonstige Einrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;

c) Energie- und Wasserversorgung an der Einsatzstelle einschließlich notwendiger Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;

d) am Montageort ausreichende geeignete, trockene und abschließbare Lagerräume für Antriebs- und Geräteteile, Werkzeuge, Materialien etc. sowie geeignete Arbeits- und Aufenthaltsräume für das Montagepersonal einschließlich angemessener Sanitäranlagen; darüber hinaus hat der Kunde zum Schutz des Eigentums des Lieferanten und des Montagepersonals die gleichen Maßnahmen zu ergreifen wie zum Schutz des eigenen Eigentums;

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die aufgrund besonderer Umstände am Montageort erforderlich sind.

Vor Beginn der Arbeiten hat der Kunde unaufgefordert alle Informationen über verdeckte Leitungen und sonstige statisch relevante Gegebenheiten bereitzustellen.

Vor der Installation müssen alle Materialien und Gegenstände bereitgestellt und alle Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Montage wie vereinbart begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Zufahrtswege und Montageplatz müssen geebnet und frei sein.

Verzögert sich die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme aus vom Lieferanten nicht zu vertretenden Gründen, zahlt der Kunde angemessene Kosten für Wartezeiten und zusätzliche Anfahrten des Montagepersonals.

Der Kunde bestätigt wöchentlich unverzüglich die Arbeitszeiten des Montagepersonals und die Fertigstellung von Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme.

Verlangt der Lieferant eine förmliche Abnahme, hat der Kunde diese innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Erfolgt dies nicht, gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sobald das gelieferte Gerät in Betrieb genommen wird (nach ggf. vereinbarter Probephase).“

VII. Abnahme

Der Kunde darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern, unbeschadet seiner Rechte gemäß Art. VIII.

VIII. Sachmängel

„Der Lieferant haftet für Sachmängel wie folgt, sofern der Kunde Kaufmann ist und seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist (Rüge schriftlich):

1. Liegt ein Mangel vor, kann der Lieferant nach eigener Wahl nacherfüllen oder Ersatz liefern, sofern es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Mangel handelt. Ist Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig, kann der Lieferant sie verweigern. Bei Mängelrügen darf der Kunde Zahlungen nur in angemessenem Verhältnis zum festgestellten Mangel zurückhalten. Ist die Mängelrüge unbegründet, kann der Lieferant Ersatz der entstandenen Kosten verlangen.

2. Ist die Nacherfüllung unmöglich oder fehlgeschlagen, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder nach gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten; insbesondere bei schuldhafter Verzögerung, Verweigerung oder zweifachem Fehlschlagen der Nacherfüllung. Weitere Ansprüche (insbesondere aus culpa in contrahendo, Pflichtverletzungen, Aufwendungsersatz außer nach § 439 II BGB, unerlaubter Handlung etc.) sind ausgeschlossen; insbesondere Ansprüche auf weitergehende Schäden und entgangenen Gewinn, sowie solche, die nicht vom Mangel selbst herrühren.

3. Obige Regelungen gelten auch bei Falschlieferung oder Minderlieferung.

4. Der Lieferant haftet nach gesetzlichen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter. Gleiches bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Produkthaftung, bei Übernahme einer Garantie oder Zusicherung einer Eigenschaft, falls deren Fehlen haftungsbegründend ist. Haftung bei fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Beweislastumkehr ist nicht beabsichtigt.

5. Keine Haftung besteht bei Schäden durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch Kunde oder Dritte, natürlichen Verschleiß, falsche Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, Ersatzmaterialien, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit nicht vom Lieferanten verursacht, oder nicht autorisierte Änderungen.

6. Mängelansprüche verjähren 1 Jahr nach Lieferung, außer bei Vorsatz, Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. Bei Baustoffen/baumaterialbezogenen Mängeln: 5 Jahre. Nach Verjährung der Nacherfüllung ausgeschlossen, ebenso Rücktritt/Minderung; Kunde darf jedoch Kaufpreiszahlung verweigern, wie sie ihm bei Rücktritt/Minderung zustünde. Bei § 478/479 BGB bleiben Fristen unberührt.

7. Garantien nur wirksam, wenn ausdrücklich schriftlich erklärt.

8. Ausschluss gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.“

IX. Gewerbliche Schutzrechte & Urheberrechte; Rechtsmängel

„1. Der Lieferant schuldet – sofern nicht anders vereinbart – Lieferungen frei von Rechten Dritter (gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, nachstehend „Schutzrechte“) nur im Land des Lieferortes. Werden wegen vertragsgemäßer Nutzung der Lieferung Ansprüche Dritter erhoben, haftet der Lieferant nach Art. VIII Ziff. 6 wie folgt:

a) Der Lieferant wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten ein Nutzungsrecht beschaffen, die Lieferung so ändern, dass keine Schutzrechtsverletzung vorliegt, oder sie ersetzen. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, kann der Kunde zurücktreten oder den Preis mindern.

b) Schadensersatz richtet sich nach Art. X.

c) Voraussetzungen: Der Kunde informiert den Lieferanten unverzüglich schriftlich, erkennt keine Ansprüche an und überlässt Abwehrmaßnahmen und Verhandlungen ausschließlich dem Lieferanten. Bei Einstellung der Nutzung zur Schadensminderung muss der Kunde dem Dritten mitteilen, dass dies kein Anerkenntnis darstellt.

2. Kein Anspruch, wenn der Kunde die Schutzrechtsverletzung allein verursacht hat.

3. Kein Anspruch, wenn die Verletzung auf Spezifikationen des Kunden, nicht vorhersehbarer Nutzung oder Änderungen bzw. Verbindung mit nicht vom Lieferanten gelieferten Produkten beruht.

4. Im Übrigen gelten Art. VIII Ziff. 1 entsprechend.

5. Bei sonstigen Rechtsmängeln gelten Art. VIII entsprechend.

6. Weitergehende Ansprüche ausgeschlossen gemäß Art. X.“

X. Sonstige Schadensersatzansprüche, Rücktritt

„1. Folgende Regelungen gelten für Pflichtverletzungen außerhalb der Sachmängelhaftung; Rücktrittsrechte bleiben unberührt. Gleiches gilt für gesetzliche bzw. vertragliche Rechte des Lieferanten.

2. Weitere Ansprüche (insbesondere culpa in contrahendo, Pflichtverletzungen, Beratungsfehler, Aufwendungsersatz, unerlaubte Handlungen) sind ausgeschlossen; insbesondere Folgeschäden und entgangener Gewinn; ebenso Ansprüche ohne Bezug zum Mangel. Haftung besteht gesetzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht haftet der Lieferant nur auf vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Haftung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit bleibt bestehen. Gleiches bei Garantie/zugesicherter Eigenschaft. Keine Beweislastumkehr.

3. Ausschluss gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.“

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Beweislast

1. Erfüllungsort ist der Versandort (Werk oder Lager).

2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Lieferanten; der Lieferant kann jedoch auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand klagen.

3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

4. Keine der Klauseln soll die gesetzliche oder richterrechtliche Beweislastverteilung ändern.“

XII. Verbindlichkeit der Vereinbarung

Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

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